Datenschutzrecht

Relevanz für unsere Kunden

Datensicherheit und Datenschutz stehen für Unternehmen zunehmend im betrieblichen Mittelpunkt. Eine Beachtung der wesentlichen Anforderungen des Datenschutzrechts ist für Unternehmen unumgänglich. Welche Anforderungen sind gegenüber Mitarbeitern zu beachten? Was muss der Unternehmer gegenüber den Kunden und Lieferanten berücksichtigen? Welche Angaben sind auf unternehmenseigenen Homepages oder in geschäftlichen E-Mails zu veröffentlichen? Dies sind nur einige Fragen, die unsere Mandanten beschäftigen.

Kern des Datenschutzrechts ist der Mensch als “natürliche Person”. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) möchte diesen davor schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird. Dieses Recht auf informationelle Selbstbestimmung hat das Bundesverfassungsgericht in seiner als „Volkszählungsentscheidung“ bekannt gewordenen Entscheidung bereits im Jahr 1983 aus dem Grundgesetz hergeleitet. Der eigentliche Schutz der Daten, die Datensicherheit, ist daher zwar Bestandteil des Datenschutzes, aber nur soweit diese die personenbezogenen Daten betrifft.

Das BDSG sieht hierfür eine Reihe von technisch-organisatorischen Maßnahmen vor, um den Zugriff auf relevante Daten zu kontrollieren. Damit soll der Schutz des Einzelnen gegen eine unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner personenbezogenen Daten gewährleistet werden. Neben dem BDSG finden sich datenschutzrechtliche Regelungen beispielsweise in den Datenschutzgesetzen der Länder, im Telekommunikations- oder im Telemediengesetz sowie in Verordnungen und Richtlinien der Europäischen Union.

Unsere Expertise

Wir beraten Unternehmen und Mittelständler bei der Umsetzung und Integration der datenschutzrechtlichen Vorgaben in ihren betrieblichen Ablauf. Gerne unterstützen wir auch durch die Übernahme der Funktion eines externen Datenschutzbeauftragten.

Überblick:
  • Beratung zu datenschutzrechtlichen Fragestellungen/ Erstellung von Gutachten
  • Übernahme der Funktion eines externen Datenschutzbeauftragten