Neuer „Bußgeldtatbestand“ im Energierecht

Das novellierte Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) verpflichtet alle Unternehmen, die nach dem Begriff der Europäischen Kommission als sogenannte „Nicht-KMU“ eingeordnet werden, bis zum 5. Dezember 2015 ein Energieaudit durchzuführen.

Sofern bei einem Unternehmen folgende Anforderungen erfüllt, handelt es sich bei einem Unternehmen um ein „Nicht-KMU“:

  • Beschäftigung von mehr als 250 Personen
  • oder Jahresumsatz von mindestens 50 Millionen Euro
    oder Jahresbilanzsumme von mindestens 43 Millionen Euro.

Die nicht frist-gemäße Umsetzung dieser Anforderung ist im EDLG als Ordnungswidrigkeitentatbestand aufgenommen worden und kann mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

Tags: Energierecht, Bußgeldtatbestand