Neuer „Bußgeldtatbestand“ im Energierecht
Das novellierte Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) verpflichtet alle Unternehmen, die nach dem Begriff der Europäischen Kommission als sogenannte „Nicht-KMU“ eingeordnet werden, bis zum 5. Dezember 2015 ein Energieaudit durchzuführen.
Sofern bei einem Unternehmen folgende Anforderungen erfüllt, handelt es sich bei einem Unternehmen um ein „Nicht-KMU“:
- Beschäftigung von mehr als 250 Personen
- oder Jahresumsatz von mindestens 50 Millionen Euro
oder Jahresbilanzsumme von mindestens 43 Millionen Euro.
Die nicht frist-gemäße Umsetzung dieser Anforderung ist im EDLG als Ordnungswidrigkeitentatbestand aufgenommen worden und kann mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Tags: Energierecht, Bußgeldtatbestand