Drittes Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes (3. TMGÄndG): Gesetzgeber beendet Störerhaftung von WLAN-Betreibern

Am 13. Oktober 2017 ist das 3. TMGÄndG in Kraft getreten. Das Gesetz soll Betreibern von drahtlosen lokalen Netzwerken (WLAN) mehr Rechtssicherheit verschaffen. Betreiber sollen so abgesichert werden, dass sie ihr WLAN frei von einer Störerhaftung anbieten können. Danach können sie zukünftig nicht mehr für Rechtsverstöße Dritter abgemahnt oder haftbar gemacht werden. Es können zudem keine mit der Störerhaftung im Zusammenhang stehenden Kosten, wie u.a. Abmahnkosten, geltend gemacht werden. Damit soll den gestiegenen Bedürfnissen nach einem öffentlichen Zugang zum Internet auch unter Nutzung von WLAN entsprochen werden.

Bisher konnten WLAN-Anbieter im Rahmen der sog. Störerhaftung wegen der Verletzung von Urheberrechten, die ein Dritter über das bereitgestellte Netz getätigt hat, in Haftung genommen werden. Dabei ging es beispielsweise um das illegale Hochladen von Filmen, Musik und Bildern auf Internetseiten oder den Austausch im Rahmen von Peer-to-Peer-Netzwerken (z.B. illegale Tauschbörsen).

Eine weitere Änderung im Telemediengesetz stellt nunmehr klar, dass den WLAN-Hotspot-Betreibern keinerlei Prüf- oder Verschlüsselungspflichten auferlegt werden. So ist beispielsweise ein Passwort-Schutz keine zwingende Voraussetzung für die Haftungsprivilegierung. WLAN-Betreiber können demnach nicht von der Behörde verpflichtet werden, Nutzer vor der Gewährung des Zugangs zum Internet zu registrieren, die Eingabe eines Passwortes zu verlangen oder das Anbieten ihres Dienstes dauerhaft einzustellen.

Allerdings kann der Anbieter verpflichtet werden, entsprechende Inhalte zu sperren, damit sich eine Verletzungshandlung nicht wiederholt.

Eine ausführliche Erläuterung zum Telemediengesetz finden Sie in unserem online Rechtsinformations-System CertLex unter dem Themengebiet Datenschutz .

Mit freundlichen Grüßen

Stefanie Schönfeld
Rechtsanwältin
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