CSR-Berichtspflicht 2017

Wir möchten Sie auf die grundsätzlich bestehende Pflicht zur Aufnahme einer nichtfinanziellen Erklärung (sog. CSR-Bericht) in den Jahresabschluss kapitalmarktorientierter Unternehmen für das Berichtsjahr 2017 hinweisen. CSR steht dabei für Corporate Social Responsibility.
Danach sind kapitalmarktorientierte Unternehmen erstmals verpflichtet, eine nichtfinanzielle Erklärung in den Jahresabschluss (JAB) des Geschäftsjahres, das nach dem 31.12.2016 beginnt, einzubeziehen.

Diese Verpflichtung besteht, wenn das Unternehmen

  • am organisierten Markt i.S.d. Wertpapierhandelsgesetzes durch von ihm ausgegebene Wertpapiere teilnimmt („Aktienhandel“),
  • einen Umsatz von über 40 Mio. Euro in 12 Monaten vor dem letzten Abschlussstichtag aufweist und
  • eine Bilanzsumme von über 20 Mio. Euro und/oder
  • mehr als 500 Mitarbeiter im Jahresdurchschnitt beschäftigt.

Damit sind in Deutschland schätzungsweise mehr als 900 Unternehmen von dieser Verpflichtung betroffen. Es besteht für Tochterunternehmen im Konzernverbund die Möglichkeit der Befreiung von der Pflicht zur eigenständigen Erstellung einer nichtfinanziellen Erklärung unter bestimmten Voraussetzungen. Die „nichtfinanzielle Erklärung“ kann im üblichen Lagebericht abgebildet oder durch einen gesonderten Bericht („Nachhaltigkeitsbericht“) bereitgestellt werden.

Folgende Punkte sind dabei zu berücksichtigen:

  1. Umweltbelange (z.B. zu Treibhausgasemissionen, Wasserverbrauch, Luftverschmutzung, Energienutzung, Schutz der Biodiversität etc.)
  2. Arbeitnehmerbelange (z.B. zur Geschlechtergleichstellung, Arbeitsbedingungen, Wahrung der Arbeitnehmerrechte und Gewerkschaftsrechte, Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit etc.)
  3. Sozialbelange (z.B. zu Dialogen auf kommunaler oder regionaler Ebene, Schutz und Entwicklung lokaler Gemeinschaften etc.)
  4. Achtung der Menschenrechte (z.B. zur Verhinderung von Menschenrechtsverletzungen)
  5. Bekämpfung von Korruption und Bestechung (z.B. zu Instrumenten zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung)


Gern unterstützen wir Sie bei

  • der juristischen Feststellung, ob und inwieweit für Ihr Unternehmen die Pflicht zur
    Erstellung einer nichtfinanziellen Erklärung besteht
  • der Festlegung des gesetzlich für Ihre Gesellschaft erforderlichen Umfangs und der
    Erstellung der handelsrechtlich geforderten Erklärung im JAB.

Für Rückfragen stehen wir gern zur Verfügung.

Dr. Antonia Goldner
-Rechtsanwältin-
Tel. (040) 360 066 543
E-Mail: goldner@dr-poppe-rae.de

Tags: CSR-Bericht