Keine Nachteile durch Nicht-Umsetzung der Seveso-III-Richtlinie für Betriebe

Die sognannte „Seveso-III-Richtlinie“ (Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen zur Änderung und anschließender Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG) ist bisher nicht in deutsches Recht umgesetzt worden, obwohl die europäische Fristvorgabe für die Umsetzung bereits im Mai ausgelaufen ist.

Aus der nicht fristgemäßen Umsetzung der Seveso-III-Richtlinie ergeben sich folgende Konsequenzen:

  • Die Seveso-III-Richtlinie kann von den zuständigen Behörden im Regelfall nicht direkt angewendet werden, wenn dies zu Nachteilen für den Betreiber einer Anlage führen kann.
    Eine belastende, unmittelbare Wirkung auf die Bürger darf sich aus der Nicht-Umsetzung einer europäischen Richtlinie grundsätzlich nicht ergeben. Dies ergibt sich aus Art. 288 Abs. 3 AEUV i.V.m. der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes.
  • Ergeben sich für den Betreiber einer Anlage positive Konsequenzen, so kann er von der Behörde die Umsetzung der Seveso-III-Richtlinie im Regelfall für seinen Betrieb fordern.